Das Völkerrecht-ABC

Einleitung

Das Völkerrecht regelt die Beziehungen souveräner Staaten und weiterer Rechtssubjekte zueinander. Es ist dabei so kompliziert wie vielfältig und erwächst aus verschiedensten Rechtsquellen. Dies macht es zu einer schwierigen Aufgabe, sich einen ersten Überblick darüber zu verschaffen. Die vorliegende Einführung soll hier Abhilfe schaffen und erläutert die wichtigsten Begriffe und einige grundlegende Prinzipien des Völkerrechts. 

Die Einführung ist zur grundlegenden Vorbereitung für eine DMUN-Konferenz konzipiert und kann in der Vorbereitung auf die Konferenz und während dieser als Nachschlagewerk genutzt werden. Sie erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Für tiefergehende Recherchen können beispielsweise die angegebenen Quellen und Literaturhinweise genutzt werden. 

Gewaltverbot 

Das Gewaltverbot ist in Art. 2 (4) der Charta der Vereinten Nationen formuliert und lautet wie folgt: “Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt”. Es ist also sowohl die Androhung von Gewalt bzw. des Bruchs des Friedens als auch Gewalt bzw. der Bruch des Friedens selbst verboten. Die einzige Ausnahme des Gewaltverbotes ist das Selbstverteidigungsrecht. Sollte ein Staat durch einen anderen Staat mit Waffengewalt angegriffen werden, darf er sich selbst verteidigen. 

Hilpold, Peter (2005): Die Vereinten Nationen und das Gewaltverbot. Die Reformvorschläge des High-level Panels sind wenig hilfreich. Online verfügbar unter: https://dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2005/Heft_3_2005/Beitrag_Hilpold_VN_3_05.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Humanitäres Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht benennt Prinzipien und Regeln für die Beteiligten bewaffneter Konflikte. Es tätigt dabei keine Aussagen darüber, ob Kriege legitim sind, sondern formuliert Regeln für das Verhalten im Kriegsfall. Es enthält Bestimmungen zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilhaben, und beschränkt den Einsatz von Kriegsmethoden und -mitteln. Wichtigste Quelle des humanitären Völkerrechts sind die Haager Abkommen, die sich mit Regeln zur Kriegsführung beschäftigen, und die Genfer Konventionen, die vor allem Vorschriften zum Schutz von Verwundeten, Kriegsgefangenen und Zivilist*innen enthalten. Insbesondere das Internationale Komitee des Roten Kreuzes ist an der Überwachung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts beteiligt. 

Auswärtiges Amt (2018): Humanitäres Völkerrecht. Online verfügbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internatrecht/humanitaeres-voelkerrecht/213012 (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Internationaler Gerichtshof 

Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist das Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er wurde 1945 mit Verabschiedung der Charta gegründet und sitzt in Den Haag. Die 15 Richter*innen des IGH werden durch die Generalversammlung und den Sicherheitsrat gewählt und sind politisch unabhängig von den Regierungen der Staaten, aus denen sie stammen. Der IGH hat die Aufgabe, im Einklang mit dem Völkerrecht Rechtsstreitigkeiten, die von Staaten an ihn herangetragen werden, zu klären und Gutachten zu erstellen. Anfragen für Gutachten können von autorisierten Organen der UN (wie z.B. der Sicherheitsrat) und Sonderorganisationen angefordert werden. 

Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa (2019): Internationaler Gerichtshof. Online verfügbar unter: https://www.unric.org/de/voelkerrecht/79 (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Internationaler Seegerichtshof

Der Internationale Seegerichtshof (ISGH) ist ein internationaler Gerichtshof, welcher rechtliche Streitfragen des Seerechtes und des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen klären soll. Dazu wurde er 1996 gegründet und sitzt seither  in Hamburg. Seine Zuständigkeit liegt vor allem in Streitfragen rund um die Auslegung der Maritimen Zonen und damit einhergehender territorialer Fragen und bei Streitigkeiten im Tiefseebergbau. Letztere treten meistens zwischen der Internationalen Meeresbodenbehörde und Staaten auf, die Ansprüche auf den Abbau von Ressourcen des Meeresbodens angemeldet haben. . Außerdem entscheidet der ISGH in Verfahren zur Freigabe festgesetzter Schiffe inklusiver ihrer Besatzung und Ladung, wenn sich die Streitparteien nicht bilateral einigen können.

Der ISGH setzt sich aus 21 Richter*innen der Vertragsstaaten zusammen, welche zusammen die wesentlichen Rechtssysteme der Welt vertreten und eine gerechte geographische Verteilung gewährleisten.

Justiz-Portal der Freien und Hansestadt Hamburg: International Tribunal for the Law of the Sea (ITLOS), online abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/gerichte/1392906/internationaler-seegerichtshof/, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.

Auswärtiges Amt (2019): Internationaler Seegerichtshof (ISGH), online abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internatrecht/einzelfragen/seerecht/internationaler-seegerichtshof/217104, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch.

Internationaler Strafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde 1998 mit der Verabschiedung des Römischen Statuts gegründet und ist für internationales Strafrecht zuständig. Ende 2019 hatte der IStGH 122 Vertragsstaaten und richtet über alle Verbrechen, die auf deren Staatsgebiet oder durch deren Staatsbürger*innen ausgeübt werden.  Konkret kann der IStGH vier Arten von Verbrechen verurteilen: Genozid, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression. 

Ein Genozid ist eine Handlung, die durch Absicht der systematischen Zerstörung einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe gezeichnet ist. Es muss also kein Mensch sterben, damit Genozid vorliegt – die Absicht, Menschen zu töten gilt auch als Genozid. Ein Genozid fand zum Beispiel 1994 in Ruanda durch die systematische Ermordung und Verfolgung der Tutsi durch die Hutu statt. 

Zu Kriegsverbrechen zählen unter anderem vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Objekte (z.B. Krankenhäuser), Plünderung, sexuelle Gewalt und Kriegshandlungen, die, wie beispielsweise die Nutzung von Landminen, vermeidbares Leid verursachen. 

Zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen Verbrechen, die einen ausgedehnten oder systematische Angriff gegen die Zivilbevölkerung darstellen. Im einzelnen zählen dazu unter anderem systematische Morde, Vertreibungen und Apartheid. 

Aggression bedeutet, dass eine Person oder eine Personengruppe einen Angriff auf ein fremdes Staatsgebiet androht oder durchführt, der gegen die Prinzipien der Charta verstößt. Diese Person muss dabei die reale Möglichkeit haben, einen solchen Angriff durchzuführen, weil sie z.B. die Kontrolle über Streitkräfte besitzt. 

Der IStGH führt derzeit (Stand Ende 2019)  Untersuchungen zu Situationen in 21 Staaten durch; es werden 13 Fälle vor dem IStGH verhandelt. 

International Criminal Court (2019): About. Online verfügbar unter: https://www.icc-cpi.int (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), englisch. 

Interventionsverbot

Das Interventionsverbot ist in Artikel 2 Absatz 7 der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben. Eine Intervention, also ein Eingreifen in Angelegenheiten, die (wie bspw. die Bildungspolitik) ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, ist somit verboten. Darunter fallen auch alle Zwangsmaßnahmen, die nicht gewaltsam sind. Beispiele wären wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen wie Sanktionen und politische Zwangsmaßnahmen wie die Unterstützung Aufständischer oder das planmäßige Hinwirken auf die Umwälzung eines Staates. 

Rechtslexikon (2019): Interventionsverbot. Online verfügbar unter: http://www.rechtslexikon.net/d/interventionsverbot/interventionsverbot.htm (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Kollektive Sicherheit 

Ein System kollektiver Sicherheit soll Sicherheit unter seinen Mitgliedern schaffen und dafür sorgen, dass innerhalb des Systems keine Gewalt angewendet wird. Es garantiert also die Sicherheit unter den Mitgliedstaaten und ist somit im Prinzip nicht gegen einen äußeren Feind gerichtet. Die Vereinten Nationen sind ein System kollektiver Sicherheit. Dem gegenüber steht ein System kollektiver Verteidigung, wie es beispielsweise die NATO ist. Ein solches System soll eine Verteidigung gegen äußere Feinde leisten, aber ist nicht für die innere Sicherheit zuständig. 

Bundeszentrale für politische Bildung (2011): Internationale Friedenssicherung. Online verfügbar unter: https://www.bpb.de/izpb/7444/internationale-friedenssicherung?p=all (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.

Ratifizierung

Ratifizieren bedeutet, dass Rechtsnormen in nationales Recht übernommen werden, indem das Parlament oder die Bevölkerung durch Volksabstimmung zustimmen und ggf. das Staatsoberhaupt dies mit seiner*ihrer Unterschrift bestätigt. Erst so wird der von der Regierung geschlossene völkerrechtliche Vertrag wirksam. 

Bundeszentrale für Politische Bildung: Ratifizierung. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16922/ratifizierung (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Seerecht 

Das Seerecht ist festgeschrieben im Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen von 1982 und beschäftigt sich damit, wem welcher Teil der See, also der Meere, und der darin enthaltenen Ressourcen gehören. Die Meere sind nach dem Seerecht in verschiedene Zonen unterteilt; einige davon gehören zum Staatsgebiet, andere nicht. 

Die Zonen sind, von der Küste eines Staates ausgehend, wie folgt angeordnet: 

  1. innere Gewässer, bspw. Seen und Flüsse
  2. Basislinie: Diese entspricht größtenteils der Küstenlinie, außer wenn es nicht möglich ist, eine genaue Küstenlinie festzulegen, weil diese zu spezifisch wäre (so z.B. in Norwegen aufgrund der vielen Buchten und Fjorde). 
  3. Küstenmeer (bis zu 12 Seemeilen von der Basislinie entfernt): Diese drei Teile gehören komplett zum Staatsgebiet des jeweiligen Staates und er hat volle Hoheitsrechte. Jedoch ist es anderen Staaten gestattet, diese Zonen friedlich zu durchfahren.
  4. Ausschließliche Wirtschaftszone (bis zu 200 Seemeilen von der Basislinie entfernt): hier darf der Staat das Meer erforschen, Ressourcen abbauen und es bewirtschaften. Er hat aber auch die Pflicht, es zu erhalten.
  5. Gebiet, auf dem der Staat keine Rechte mehr hat. Wenn an die ausschließliche Wirtschaftszone keine eines anderen Staats anschließt, beginnen hier internationale Gewässer.

Auswärtiges Amt (2019): Internationales Seerecht. Online verfügbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internatrecht/einzelfragen/seerecht/internationales-seerecht/213318 (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Bildquelle: Ebbighausen, Rodion/Hüls, Simone (2014): Internationales Seerecht. Online verfügbar unter: https://www.dw.com/de/internationales-seerecht/a-17667773 (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019).

Selbstbestimmungsprinzip

Dieses Prinzip ist in Artikel 1 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen festgehalten. Auch hier wird wieder eine Einteilung zwischen innerer und äußerer Selbstbestimmung vorgenommen. Innere Selbstbestimmung bedeutet, dass ein Volk Teilhaberechte an der Regierung hat und seine Identität gesichert und bewahrt wird. Äußere Selbstbestimmung bezieht sich wieder auf die Außenbeziehungen: Ein Volk hat das Recht auf einen eigenen Staat. Ob sich daraus allerdings das Recht auf Sezession (wie z.B. im Fall der Krim), also Abspaltung eines Teilstaates von einem bereits existierenden Staat, ergibt, ist allerdings stark umstritten. Während viele Völkerrechtler*innen davon ausgehen, dass Sezession nicht möglich ist, meinen andere, dass sie möglich ist, aber nur wenn schwere Menschenrechtsverletzungen und massive Diskriminierung vorliegen und das Volk keine Möglichkeit der Einflussnahme hat. 

Bundeszentrale für politische Bildung: Selbstbestimmungsrecht. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22867/selbstbestimmungsrecht (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Souveränität

Souveränität bedeutet, dass ein Staat innerhalb der eigenen Grenzen und gegenüber anderen Staaten unabhängig agieren kann und in der Ausübung seiner Staatsgewalt frei ist. Die Souveränität eines Staates wird verletzt, wenn gegen seinen Willen auf seinem Staatsgebiet interveniert wird, wenn dies angedroht wird oder wenn sich in seine inneren Angelegenheiten gegen seinen Willen anderweitig eingemischt wird. Außerdem kann der UN-Sicherheitsrat zur Wahrung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens mit verbindlichen Resolutionen die Souveränität der Mitgliedstaaten einschränken. Kein Eingriff in die Souveränität liegt vor, wenn Staaten freiwillig neue Verpflichtungen eingehen, beispielsweise durch den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag. Auch Empfehlungen der Vereinten Nationen stellen keinen Souveränitätseingriff dar, da sie unverbindlich sind. Staaten können dagegen verstoßen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Bundeszentrale für politische Bildung: Souveränität. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16944/souveraenitaet (zuletzt abgerufen am 20.11.2019), deutsch. 

Staat 

Ein Staat ist völkerrechtlich gesehen gegeben, wenn eine Staatsgewalt, ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk vorhanden sind. Dies wird auch 3-Elemente Lehre genannt und wurde durch Georg Jellinek, einen Staatsrechtler, niedergeschrieben. Es gibt aber auch andere Meinungen, die behaupten, dass für das Staat-Sein nicht nur diese drei Elemente vorhanden sein müssen. Teilweise wird gefordert, dass die Staatsgewalt nicht nur vorhanden sein muss, sondern auch effektiv durchgesetzt werden kann (gefordert durch Manfred Weber) oder dass ein Staat in der Lage sein muss, mit anderen Staaten in Beziehung zu treten (Montevideo-Konvention). 

Universität Würzburg: Der Staat und seine Grundlagen. Online verfügbar unter: https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/pluginfile.php/120122/mod_resource/content/1/II._Der_Staat_und_seine_Grundlagen.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.

Staatsgebiet

Das Staatsgebiet umfasst das Festland, innere Gewässer (Seen und Flüsse), das Küstenmeer und den Luftraum des Staates, zu dem es gehört. Auch hier gibt es keine Mindestgröße. Zudem gilt nur die tatsächliche natürliche Erdoberfläche als Staatsgebiet; künstlich aufgeschüttete Inseln (wie bspw. im Südchinesischen Meer) können nicht Teil des Staatsgebietes sein. Der Luftraum geht für Flugzeuge bis 80km, für Satelliten bis 120km. 

Der Weltraum über einem Staat ist dagegen nicht dessen Staatsgebiets. Er gehört offiziell niemandem, sondern wird als sogenanntes Common Heritage of Mankind  (gemeinsames Erbe der Menschheit) beschrieben. 

Universität Würzburg: Der Staat und seine Grundlagen. Online verfügbar unter: https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/pluginfile.php/120122/mod_resource/content/1/II._Der_Staat_und_seine_Grundlagen.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.

Staatsgewalt

Die Staatsgewalt ist die Fähigkeit eines Staates, Macht und Gewalt über sein Staatsvolk und Staatsgebiet auszuüben. Zudem wird darunter auch die Fähigkeit gefasst, unabhängig von Dritten zu handeln. Die Staatsgewalt kann bspw. durch Polizist*innen oder das Rechtssystem durchgesetzt werden.

Universität Würzburg: Der Staat und seine Grundlagen. Online verfügbar unter: https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/pluginfile.php/120122/mod_resource/content/1/II._Der_Staat_und_seine_Grundlagen.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.

Staatsvolk

Das Staatsvolk ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Menschen unter einer gemeinsamen Herrschafts- und Rechtsordnung. Es gibt keine Mindestanzahl, wie groß ein Staatsvolk sein muss, und es ist auch nicht möglich, Menschen zu zwingen, zusammen ein Staatsvolk zu formen. 

Universität Würzburg: Der Staat und seine Grundlagen. Online verfügbar unter: https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/pluginfile.php/120122/mod_resource/content/1/II._Der_Staat_und_seine_Grundlagen.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch.

Völkerrechtsquellen 

Die sogenannten “Völkerrechtsquellen” zeigen auf, was Teil des Völkerrechts ist, da es noch andere Arten von Recht, vor allem nationales Recht gibt. Es gibt drei rechtsverbindliche Völkerrechtsquellen: 

  1. Völkerrechtliche Verträge: Das sind alle zwischen mindestens zwei Staaten abgeschlossenen Verträge. 
  2. Völkergewohnheitsrecht: Dieses ist jegliche Staatspraxis, also Verhalten von Staaten, das als Recht anerkannt ist. Das bedeutet, dass die Mehrheit der Staaten sich entsprechend verhält. 
  3. Allgemeine Rechtsgrundsätze: Das sind Prinzipien, die in (fast) allen innerstaatlichen Rechtsordnungen (u.a. Gesetzen) verankert sind und somit internationale Gültigkeit haben. Ein Beispiel hierfür ist der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda. Das bedeutet, dass wenn ein Vertrag in Kraft getreten ist, er für die Vertragsparteien bindend und gültig ist.

Theißen, Gunnar: Völkerrechtsquellen. Online verfügbar unter: http://userpage.fu-berlin.de/~theissen/proseminar/pdf/voelkerrechtsquellen.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Völkerrechtssubjekt

Ein Völkerrechtssubjekt ist jedes Objekt, das die Fähigkeit hat, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein. Das bedeutet konkret, dass es zum Beispiel diplomatische Beziehungen mit anderen Völkerrechtssubjekten eingehen und Verträge abschließen kann.

Völkerrechtssubjekte sind fast nur Staaten. Zudem können internationale Organisationen Völkerrechtssubjektivität übertragen bekommen. Auch sind der Heilige Stuhl, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Malteserorden Völkerrechtssubjekte.  Während der Heilige Stuhl den Papst repräsentiert, leisten das IKRK und der Malteserorden humanitäre Hilfe.

Rechtslexikon: Völkerrechtssubjekt. Online verfügbar unter: http://www.rechtslexikon.net/d/völkerrechtssubjekt/völkerrechtssubjekt.htm (zuletzt abgerufen am: 20.11.2019), deutsch. 

Weltraumrecht

So wie das Seerecht das Verhalten der Staaten auf den Meeren der Welt regelt, regelt das Weltraumrecht das Verhalten von Staaten in der Raumfahrt und im Weltraum. Das grundlegende völkerrechtliche Regelwerk ist der  Weltraumvertrag (WRV) von 1967, welcher die Staaten zu einer friedlichen und wissenschaftlichen Nutzung des Weltraumes im Interesse aller Staaten verpflichtet. Dazu gibt es einige Ergänzungsverträge, wie das Weltraumrettungsübereinkommen von 1968, welches die internationale Zusammenarbeit bei der Rettung von Raumfahrer*innen regelt, und das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972, welches unter anderem auch den Umgang mit Weltraumschrott regelt, sowie das Weltraumregistrierungsabkommen von 1975, welches die Vertragsstaaten zur Meldung und Registrierung von Objekten, die von ihnen im Weltraum platziert wurden, verpflichtet. Im Jahr 1979 wurde der Mondvertrag verabschiedet, welcher 1984 in Kraft getreten ist und den Vertragsstaaten jegliche militärische Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper sowie jegliche staatliche und private Besitzansprüche untersagt. Äquivalent zum Meeresboden werden der Mond und alle anderen Himmelskörper als gemeinsames Erbe der Menschheit bezeichnet, welches ihre Stellung im Völkerrecht noch einmal unterstreicht.

Auswärtiges Amt (2019): Weltraumrecht, online abrufbar unter:  https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internatrecht/einzelfragen/weltraumrecht, (zuletzt aufgerufen am 27.11.19), deutsch. 

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